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Kündigung

Kündigung durch den Träger:

Ein Kind kann durch Wirkung zum Ende des Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom Besuch ausgeschlossen werden, wenn es innerhalb der letzten beiden Monate zwei Wochen unentschuldigt fehlt. Innerhalb eines Kindergartenjahres mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat.

 

Zur Kündigung führt auch

  • wenn das Besuchsgeld trotz Fälligkeit nicht entrichtet wurde.
  • wenn keine sinnvolle pädagogische Förderung mehr gewährleistet werden kann.

 

Kündigung durch die Personensorgeberechtigten:

Kündigung in schriftlicher Form jeweils zum Ende des Quartals mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Während der letzten drei Monate des Kindergartenjahres ist eine Kündigung nur zum Ende des Kindergartenjahres zulässig. Bei Schuleintritt ist keine Kündigung notwendig.